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Was darf man auf Video-Plattformen hochladen? Internet-Firmen wie Youtube und MySpace bieten mit grossem Erfolg eine Plattform zur Verbreitung von Videoproduktionen. Doch Klagen über Urheberrechtsverletzungen in grossem Stil häufen sich. Was ist erlaubt? Lässt sich Harold Faltermeyers Ohrwurm Axel F auch auf einer Querflöte spielen? Greg Pattillo liefert den Beweis, und auf der Internet-Plattform Youtube kann ihn sich jeder ansehen. Über 7 Millionen Mal wurde seine Darbietung bereits abgerufen und zählt damit zu den Hits. Der Song aus dem Film «Beverly Hills Cop» steht auch in dutzenden von anderen Varianten zum Herunterladen bereit. Urheberrechte am laufenden Band verletzt? Doch eines dürfte in all diesen Fällen fraglich sein: Dass einer der Benutzer die nötigen Rechte hatte, das Stück im Internet aufzuschalten. Der Ärger ist damit programmiert. Klagen gegen Einzelpersonen in der Schweiz sind zwar keine bekannt. Um sich nicht wie im Falle der Peer-to-Peer-Tauschbörsen in einem mühsamen Kleinkampf gegen jeden einzelnen Benutzer abmühen zu müssen, der einen Videoclip in eines der Videoportale stellt, haben grosse Musik- und Videoverlage und andere Rechteinhaber aber die Betreiber dieser Video-Internet-Plattform ins Visier genommen. Kleingedrucktes nimmt die Benutzer in die Pflicht MySpace, ein Konkurrent von Youtube, wurde im vergangenen Jahr etwa von Universal Music verklagt, die pro ohne Einwilligung veröffentlichtem Song bis 150 000 Dollar verlangt, weil MySpace sich an den Urheberrechtsverletzungen ihrer Benutzer beteiligt haben soll. Youtube wiederum kämpft mit Klagen vom Medienhaus Viacom, dem englischen Erst-Liga-Fussballverband und einem US-Journalisten, dessen Material ohne seine Erlaubnis verbreitet worden war. Die Betreiber der Plattformen weisen jede Schuld zurück und argumentieren, es sei aufgrund der Nutzungsbedingungen Sache des Benutzers die nötigen Rechte zu beschaffen und lassen ihn versichern, dass er dies auch getan habe. Zudem werden Videos auf Beschwerden hin entfernt. Was erlaubt das Schweizer Urheberrecht? Verlassen wollen sich die Betreiber der Videoportale auf solche Massnahmen nicht. Einerseits investieren sie technische Massnahmen wie zum Beispiel intelligente Filtersysteme, die Raubkopien erkennen sollen. Andererseits versuchen sie mittels Verträgen mit Rechteverwertungsgesellschaften und Verlagshäusern sich vor Klagen zu sichern. Das ist allerdings ein mühsames Unterfangen: Es gibt keine zentrale Stelle, die über alle nötigen Rechte verfügt. Zumindest was die Benutzer der Plattformen betrifft, welche selbst Videoclips auf solche Plattformen aufladen, ist die Rechtslage vergleichsweise klar. Tun darf solches nur, wer von allen beteiligten Urhebern, Interpreten und, wenn die Vorlage etwa von einer CD stammt, Plattenproduzenten eine Einwilligung eingeholt hat. Das wiederum ist regelmässig mit Kosten verbunden, wenn kommerzielle Werke mitbenutzt werden, etwa als Hintergrundmusik. Auch Privatpersonen betroffen Das Urheberrecht gilt zwar nicht für jeden fremden Inhalt. Ein Werk muss von einem Menschen stammen und einen «individuellen Charakter» aufweisen, um geschützt zu werden. Doch wo es nicht bloss um das Videobild einer Überwachungskamera geht, kann die Abgrenzung selbst für Fachleute schwierig sein. Wer aber ein geschütztes Werk ohne Erlaubnis verwendet, riskiert eine Schadenersatzforderung und ein Strafverfahren. Das gilt auch dort, wo der Benutzer an seinem Videoclip nichts verdient und die Quelle der benutzten Inhalte angibt. Selbst ein im Internet frei zugängliches Werk darf nicht einfach verwendet werden. Das gilt auch für die Clips der anderen Benutzer der Videoportale. Zitate und kurze Fernsehausschnitte Immerhin sieht das Gesetz einige Ausnahmen vor. Zum Zwecke der Information über aktuelle Fragen dürfen nicht nur kurze Ausschnitte aus der Presse kopiert und verbreitet werden, sondern auch aus Radio- und Fernsehberichten. Die Quelle und, wo bekannt, auch der Urheber müssen allerdings immer angegeben werden. Das gilt auch dort, wo fremde Inhalte zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung einer Aussage in einem eigenen Clip benutzt werden. Dies kann unter das Zitatrecht fallen, soweit der Umfang des Zitats durch dessen Zweck gerechtfertigt ist. Parodien sind erlaubt Auch können Neuvertonungen oder das
Nachspielen von bekannten Filmszenen oder Figuren zulässig sein, soweit es darum
geht, gerade diese Werke zu humoristischen Zwecken komisch darzustellen. Wer
also eine Parodie auf den Star-Wars-Lichtschwert-Kampf mit Darth Vader nachdreht
oder, um ein aktuelles Youtube-Beispiel zu verwenden, in ein Puppenspiel mit
eigener Musik Harry Potter & Co. auf den Arm nimmt, bewegt sich im
urheberrechtlich grünen Bereich und darf sein Werk übers Internet verbreiten.
Quelle:
http://www.20min.ch/ Mittwoch 12.9.2007
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